Modul 1:
Die Förderung von Kälteanlagen, die sogenannte HFO-Kältemittel einsetzen, ist nur noch bei Antragstellung bis zum 31.10.2023 möglich. Die Umsetzung muss bis zum 30.04.2024 erfolgen. Modul 1 beschränkt sich somit zukünftig ausschliesslich auf Anlagen, die natürliche Kältemittel einsetzen.
Modul 3:
Die Förderung von Projekten in Modul 3 müssen wir – vorbehaltlich der endgültigen Regelungen der revidierten CO2-Verordnung – zum 31.10.2023 leider komplett einstellen. Anlagenbesitzer, die bereits ein Förderangebot unterzeichnet haben, erhalten nach vorgenommener Umrüstung noch ihre gemäss Förderangebot berechneten Beiträge. Neue Projekte können nur noch gefördert werden, wenn bis zum 31.10.2023 ein vom Anlagenbesitzer rechtskräftig unterzeichnetes Förderangebot vorliegt. In beiden Fällen muss die Umrüstung bis spätestens 30. April 2024 erfolgen.
Grund für diese Einschränkungen ist die bevorstehende Änderung in der CO2-Verordnung, die sich noch bis am 27. März in Vernehmlassung befindet und per 1. November 2023 in Kraft tritt: Anhang 3 der Verordnung führt Massnahmen auf, für die das Bundesamt für Umwelt (BAFU) keine Bescheinigungen ausstellt. Neu ist dort Punkt j. der Einsatz von Anlagen, die mit fluorierten Kältemitteln betrieben werden. Beim Programm Kältemittelwechsel werden auch nach der Umrüstung fluorierte Kältemittel eingesetzt. Die Stiftung KliK kann sich unter der neuen Verordnung dafür keine Klimawirkung mehr anrechnen lassen und damit in diesem Bereich nicht mehr fördern.
Frühestens im Oktober entscheidet sich mit der Kommunikation des Bundesrats zur revidierten Verordnung, ob die erwartete Einschränkung definitiv in Kraft tritt. Erst zu diesem Zeitpunkt können wir über den weiteren Verlauf der Förderprogramme entscheiden: Bleibt die Einschränkung erhalten, so wird Modul 3 endgültig gestoppt. Fällt die Einschränkung, so können wir den Programmbetrieb wieder vollumfänglich aufnehmen.
Wir bedauern, Ihnen diese negativen Neuigkeiten zu überbringen. Mit dem Stopp des Förderprogramms verfällt der Anreiz zur Übererfüllung der Anforderungen aus der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV), indem stark klimaschädigende Kältemittel frühzeitig aus dem Verkehr gezogen werden und Treibhausgasreduktionspotential bleibt ungenutzt.
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