Stiftung KliK

Gesetzliche Grundlagen

Pariser Übereinkommen und Schweizer CO₂-Gesetz

Letzte Aktualisierung: April 2024

Pariser Übereinkommen

Im Dezember 2015 verabschiedete die 21. Konferenz der Vertragsstaaten zur Klimarahmen-konvention (UNFCCC) das Pariser Übereinkommen. Als Nachfolgeabkommen zum 1997 verabschiedeten Kyoto-Protokoll stellt es die internationale Klimapolitik seit 2021 auf neue Füsse.

Mit dem Pariser Übereinkommen einigte sich die Weltgemeinschaft darauf, die Erderwärmung auf deutlich unter 2 Grad Celsius im Vergleich zum vorindustriellen Zeitalter zu begrenzen. In Artikel 6 sieht es vor, dass Staaten kooperieren können, um ihre Ambition bei der Verminderung von Treibhausgasemissionen zu steigern. Spezifisch ermöglicht Artikel 6.2 die bilaterale Kooperation, wenn die beteiligten Staaten die konkrete Umsetzung des Pariser Übereinkommens in einem bilateralen Klimaabkommen verbindlich regeln.

Verpflichtung der Schweiz

Die Schweiz hat sich im Rahmen des Pariser Übereinkommens verpflichtet, bis 2030 ihren Treibhausgasausstoss gegenüber dem Stand von 1990 um mindestens 50 Prozent zu reduzieren. Dabei sieht die Schweiz vor, einen derzeit noch nicht bestimmten Teil der erforderlichen Reduktionen über die Nutzung der in Artikel 6 des Pariser Übereinkommens definierten kollaborativen Ansätze im Ausland zu bewirken.

Die im Partnerland erbrachte Reduktionsleistung kann die Schweiz ohne Doppelzählung an ihr Emissionsziel anrechnen, weil das Partnerland unter dem bilateralen Klimaabkommen die Reduktionsleistung in seiner Treibhausgasbilanz als Emission verbuchen muss (sogenanntes "corresponding adjustment").

Bilaterale Klimaabkommen

Die 13 von der Schweiz eingegangenen bilateralen Klimaabkommen zeichnen sich aus durch eine schlanke Architektur, die mit einem Minimum an Vorgaben und prozeduralen Bestimmungen den Vertragsstaaten das Vorrecht bei der Umsetzung nationaler Regulierungen gewährt. Entsprechend wird kein gemeinsames Entscheidungsgremium eingesetzt.

Die Autorisierung von Aktivitäten gemäss Artikel 6.2 des Pariser Übereinkommens sowie der Transfer von Emissionsverminderungen bedarf stets der Freigabe durch die zuständigen Behörden beider Länder unter nationalem Recht. Die Abkommen stellen insbesondere die Umweltintegrität der unterstützten Klimaschutzaktivitäten sicher, indem sie Doppelzählungen von Emissionsreduktionen ausschliessen. Zudem gewährleisten sie, dass die Klimaschutzaktivitäten einen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung darstellen und die Menschenrechte eingehalten werden.

Schweizer CO₂-Gesetz

Das seit dem Jahr 2000 bestehende CO₂-Gesetz zur Reduktion des Ausstosses von Treibhausgasemissionen wurde vom Parlament im März 2024 revidiert. Mit der am 1. Januar 2025 in Kraft tretenden Revision kann der Bundesrat verlangen, dass bis zu 90% der verkehrsbedingten CO₂-Emissionen mittels vom Bund zertifizierten Klimaschutzaktivitäten reduziert werden müssen.

Die genaue Quote und die näheren Bestimmungen regelt die CO₂-Verordnung, die nun ebenfalls per 1. Januar 2025 revidiert werden muss. Wir gehen davon aus, dass von 2025 bis 2030 durchschnittlich 40% der verkehrsbedingten CO₂-Emissionen mittels Klimaschutzaktivitäten reduziert werden müssen. Im laufenden Jahrzehnt muss die Stiftung KliK somit Reduktionen von rund 40 Millionen Tonnen CO₂ bewirken.

Etwa die Hälfte dieser Treibhausgasreduktionen wird aus Klimaschutzaktivitäten in Partnerländern der Schweiz mit einem bilateralen Klimaabkommen stammen. Diese werden jeweils von der Schweiz und einem Partnerland autorisiert und die resultierenden Emissionsreduktionen von beiden Ländern zertifiziert. Die nach Artikel 6.2 des Pariser Übereinkommens als international transferierte Minderungsleistungen (ITMOs) geltenden Zertifikate werden im Schweizer Emissionshandelsregister ausgestellt. Die Abkommen stellen sicher, dass es bei den Ländern nicht zu Doppelzählungen der Emissionsreduktionen kommt.

Schweizer CO₂-Verordnung

Die laufend revidierte Schweizer CO₂-Verordnung enthält Ausführungsbestimmungen zum CO₂-Gesetz. Eine Vollzugsmitteilung regelt die Zertifizierung der Projekte und Programme zur Emissionsverminderung und Erhöhung der Senkenleistung, die für die Kompensation bei Treibstoffen zugelassen sind.